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Sterbehilfe

Dienstag, 31. Juli 2007

Bekannte Fälle von Sterbehilfe

Beschrieben wird hier „nur“ eine Auswahl von Fällen der Sterbehilfe, die weltweit Diskussionen sowie Gesetzesänderungen auslösten.
Dadurch wird ersichtlich, in welchem grossen Spannungsfeld sich die Sterbehilfe weltweit befindet, nämlich zwischen
• Gesetz und Selbstbestimmung,
• staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten,
• staatlichem Strafanspruch,
• medizinischen Möglichkeiten und Menschenwürde sowie
• Selbstbestimmung und religiösen Aspekten.

Inmaculada Echevarría, eine 51-jährige Andalusierin, litt unter einem unheilbaren Muskelschwund und hatte darum gebeten, das Beatmungsgerät abzustellen. Der Fall löste in Spanien eine heftige Debatte über Sterbehilfe aus.
Eine einberufene Ethikkommission beschäftigte sich eingehend mit dem Fall der Andalusierin und sprach sich dafür aus, dem Wunsch der Patientin nachzukommen. Inmaculada Echevarria starb am 15. März 2007.
mehr DIE ZEIT online


Piergiorgio Welby, geb. 26. Dezember 1945.
Er wurde bekannt, als er 2006 in Italien eine öffentliche Diskussion um Sterbehilfe anstiess. In Italien ist sowohl die aktive als auch die passive Sterbehilfe strafrechtlich verboten.
Der 60-jährige Römer litt seit über 40 Jahren unter einer progressiven Muskeldystrophie.
2006 befand sich Welby im letzten Krankheitsstadium, war fast vollständig gelähmt und konnte nicht mehr sprechen. Zudem benötigte er seit zehn Jahren ein Beatmungsgerät.
Im September 2006 wandte sich Welby mit seinem Wunsch, sterben zu dürfen, an ein Zivilgericht in Rom und in einem offenen Brief an den italienischen Staatspräsidenten Giorgio Napolitano. Napolitano antwortete und rief dazu auf, eine politische Debatte über das Thema zu führen.
Am 16. Dezember 2006 lehnte das zuständige Gericht in Rom seinen Antrag auf passive Sterbehilfe ab.
Piergiorgio Welby starb am 20. Dezember 2006 mit Hilfe seines Arztes, der Welby ein Betäubungsmittel verabreichte und dann das Beatmungsgerät abschaltete.
mehr Wikipedia: Piergiorgio Welby
mehr Welt.de


Terri Schiavo, geb. 3. Dezember 1963, eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), erlitt nach einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung und befand sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma.
Der Ehemann akzeptierte die Diagnose der Ärzte, nachdem anfängliche Behandlungsversuche erfolglos geblieben waren. Die Eltern hatten dagegen weiterhin die Hoffnung, es könne möglich sein, eine Besserung des Zustands ihrer Tochter zu erreichen. Aus dieser unterschiedlichen Einschätzung ergab sich ein erbittert geführter Streit um die Behandlung von Schiavo: Während sich der Ehemann auf den, seiner Aussage nach, oft geäusserten Wunsch Schiavos berief, bei unheilbarer Krankheit nicht künstlich am Leben erhalten zu werden, und er somit die Behandlung einschliesslich der künstlichen Ernährung abbrechen wollte, bestanden die Eltern darauf, die Behandlung auf jeden Fall fortzusetzen, um jede Chance auf Heilung nutzen zu können.
Schiavos Ehemann klagte schliesslich die Einstellung der künstlichen Ernährung und damit 2005 den Tod seiner Ehefrau vor einem US-amerikanischen Gericht ein.
Terri Schiavo starb am 31. März 2005 im Alter von 41 Jahren.
mehr Wikipedia: Terri Schiavo


Ramón Sampedro, geb. 5. Januar 1943, war ein spanischer Seemann, der im August 1969 von einer Klippe aus ins Meer sprang und durch die Verletzungen infolge des Aufpralls im seichten Wasser vom Hals abwärts gelähmt war (Tetraplegie). Bekannt wurde Sampedro durch seinen jahrelangen Kampf um das Recht auf aktive Sterbehilfe, wobei er allerdings 1993 eine juristische Niederlage hinnehmen musste.
Er starb durch die Hilfe einer Freundin, die ihm den Suizid durch die Bereitstellung eines Glases Zyankali-Wasserlösung, das Sampedro mit einem Strohhalm trank, ermöglichte. Dies galt zum Zeitpunkt der Tat als Beihilfe zum Suizid und war strafbar. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestand sie im Januar 2005 ihre Tat.
mehr Wikipedia: Ramón Sampedro


Vincent Humbert, ein damals 19-jähriger Franzose, der seit dem 4. September 2000 gelähmt (Tetraplegie) und blind war, bat im Dezember 2002 um Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite nicht gewährt. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin im September 2003 Natriumpentobarbital. Er fiel in ein Koma. Daraufhin schalteten die Ärzte die lebenserhaltenden Maschinen ab. Er verstarb im Alter von 22 Jahren.
mehr Wikipedia: Vincent Humbert

Quellen:
Wikipedia: Sterbehilfe

DIE ZEIT online
Welt.de

Sonntag, 29. Juli 2007

Sterbehilfeorganisationen

Exit sowie auch Dignitas engagieren sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben. Die Vereine unterstützen mit ihren Mitarbeitern Menschen, die aufgrund schwerer Krankheit den Entschluss gefasst haben, ihr Leben eigenhändig zu beenden, was nach schweizerischem Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich verboten ist, solange keine Gewinnabsicht dahintersteht. Da die Beihilfe zum Suizid von ehrenamtlichen Personen ausgeführt wird, können diesen keine selbstsüchtigen oder eigennützigen Beweggründe unterstellt werden. Trotzdem sorgen beide Organisationen immer wieder für Aufsehen erregende negative Medienberichte und Pressemitteilungen. Auch geht es bei einem Suizid in Begleitung um jeweils hohe Geldbeträge, was dazu führt, dass die Organisationen sehr umstritten sind.

Exit
Exit ist ein Schweizer Verein, der sich für die Sterbehilfe einsetzt. Er wurde auf Initiative von Hedwig Zürcher und Walter Bächli 1982 gegründet. Exit ist politisch und konfessionell neutral.

Dignitas
Dignitas wurde am 17. Mai 1998 in Forch/Zürich gegründet.
Vor kurzem hat der 72-jährige Generalsekretär des Schweizer Sterbehilfevereins Dignitas, Ludwig Minelli, eine deutsche Zweigstelle in Hannover eröffnet.
DIGNITATE Deutschland ist wegen des zurzeit noch geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage, seinen Mitgliedern auf deutschem Boden mit einem begleiteten Suizid zu helfen.

Ein individuelles Ersuchen um Euthanasie bzw. ärztlich assistierten
Suizid hat komplexe Gründe, die in persönlichen, psychischen, sozialen, kulturellen, ökonomischen und demografischen Aspekten wurzeln. Diesem Bedürfnis sollte mit Respekt, sorgfältiger Aufmerksamkeit und einer offenen und sensiblen Kommunikation begegnet werden.
Euthanasie bzw. ärztlich assistierter Suizid gehören klar nicht zu den Aufgaben von Palliative Care!
Jedoch sollen individuelle Entscheidungen für Euthanasie bzw. ärztlich assistierten Suizid respektiert werden, was zugleich jedoch nicht heissen soll, dass sie „ethisch“ in der Palliative Care akzeptiert oder legalisiert werden. Wichtig erscheint mir hier allgemein, dass Personen, die nach Euthanasie bzw. ärztlich assistiertem Suizid verlangen, Zugang zur Palliative-Care-Expertise haben sollten.

Donnerstag, 26. Juli 2007

Direkte aktive Sterbehilfe (Euthanasie) in der Schweiz

Medizinisches Töten einer Person ohne deren Einwilligung – entweder aufgrund der Unfähigkeit der Person, ihr Einverständnis geben zu können, oder indem wider ihren Willen gehandelt wird – ist nicht Euthanasie, sondern Mord.
Im Zusammenhang mit dem Begriff „Euthanasie“ wird der Ausdruck „Töten auf Verlangen“ verwendet, was als technische Handlungsbeschreibung zu verstehen ist.

Die Ethics Task Force empfiehlt eine Einigung auf folgende Definitionen:
• „Euthanasie ist Töten auf Verlangen und wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, eine Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin zu töten, indem eine Medikation verabreicht wird.“

• „Ärztlich assistierter Suizid wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, einer Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin die eigenständige Selbsttötung zu ermöglichen, indem eine Medikation zur Selbstverabreichung bereitgestellt wird“
(Palliative Medicine 2004: 104).

Die direkte, aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Jedoch fällt die Arbeit der Sterbehilfeorganisationen wie Exit und Dignitas laut § 115 StGB nicht darunter, da die Beihilfe zum Suizid von ehrenamtlichen Personen ausgeführt wird, denen keine selbstsüchtigen Beweggründe unterstellt werden können.
Bei der Suizidhilfe, die von Suizidhilfeorganisationen geleistet wird, geht es meistens um die Verschreibung und Bereitstellung eines tödlichen Betäubungsmittels mit dem Ziel, einer sterbewilligen Person den Suizid zu ermöglichen. Suizidhilfe kann aber auch darin bestehen, dass der suizidwilligen Person ausschliesslich psychische Unterstützung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel geboten wird.

Quelle:
Fachzeitschrift Palliative Medicine (2004): Euthanasie und ärztlich unterstützter Suizid: eine Stellungnahme der Ethics Task Force der European Association for Palliative Care (EAPC). Stuttgart; New York: Thieme Verlag

Dienstag, 24. Juli 2007

Indirekte aktive Sterbehilfe in der Schweiz

„Eine indirekte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen. Diese Art der Sterbehilfe ist im geltenden Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Der Vorsatz ist in einem solchen Fall auf ‚Heilen’ und nicht das ‚Töten’ gerichtet“ (Landolt 2004: 209).

Quelle: Landolt, H. (2004): Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bern: Verlag Hans Huber

Sonntag, 22. Juli 2007

Passive Sterbehilfe in der Schweiz

„Das Strafrecht verbietet eine aktive Sterbehilfe, worunter aktive und passive Tötungshandlungen, nicht aber die straffreie Mithilfe beim Suizid, fallen. Passive ‚Tötungshandlungen’ (Sterben lassen) sind jedoch nur dann strafbar, wenn eine Rechtspflicht zum Lebensschutz gegenüber einer lebenswilligen Person bestanden hat. Besteht keine Garantenpflicht, z.B. gestützt auf standesrechtliche Pflichten, ist eine passive Sterbehilfe zulässig“ (Landolt 2004: 209).

Beispiele für eine passive Sterbehilfe:
Abbruch von künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder
Medikamentengabe

Abbruch von Beatmung oder Intubation

Abbruch von Dialyse

Abbruch von Reanimation vor Eintritt des Hirntodes

Quelle: Landolt, H. (2004): Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bern: Verlag Hans Huber

Samstag, 21. Juli 2007

Sterbehilfe

Gerade die Themen Sterben und Tod sind schon seit einiger Zeit immer mehr/wieder im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Oft werden die Begriffe der unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe völlig durcheinander gebraucht, mit der Folge, dass von Menschen Sterbehilfe gefordert wird, was sie aber so – nämlich als Tötung des Patienten durch den Arzt – gar nicht meinen.

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