Indirekte aktive Sterbehilfe in der Schweiz
„Eine indirekte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen. Diese Art der Sterbehilfe ist im geltenden Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Der Vorsatz ist in einem solchen Fall auf ‚Heilen’ und nicht das ‚Töten’ gerichtet“ (Landolt 2004: 209).
Quelle: Landolt, H. (2004): Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bern: Verlag Hans Huber
Quelle: Landolt, H. (2004): Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bern: Verlag Hans Huber
palliativpflege - 24. Jul, 00:04
