Direkte aktive Sterbehilfe (Euthanasie) in der Schweiz
Medizinisches Töten einer Person ohne deren Einwilligung – entweder aufgrund der Unfähigkeit der Person, ihr Einverständnis geben zu können, oder indem wider ihren Willen gehandelt wird – ist nicht Euthanasie, sondern Mord.
Im Zusammenhang mit dem Begriff „Euthanasie“ wird der Ausdruck „Töten auf Verlangen“ verwendet, was als technische Handlungsbeschreibung zu verstehen ist.
Die Ethics Task Force empfiehlt eine Einigung auf folgende Definitionen:
• „Euthanasie ist Töten auf Verlangen und wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, eine Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin zu töten, indem eine Medikation verabreicht wird.“
• „Ärztlich assistierter Suizid wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, einer Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin die eigenständige Selbsttötung zu ermöglichen, indem eine Medikation zur Selbstverabreichung bereitgestellt wird“
(Palliative Medicine 2004: 104).
Die direkte, aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Jedoch fällt die Arbeit der Sterbehilfeorganisationen wie Exit und Dignitas laut § 115 StGB nicht darunter, da die Beihilfe zum Suizid von ehrenamtlichen Personen ausgeführt wird, denen keine selbstsüchtigen Beweggründe unterstellt werden können.
Bei der Suizidhilfe, die von Suizidhilfeorganisationen geleistet wird, geht es meistens um die Verschreibung und Bereitstellung eines tödlichen Betäubungsmittels mit dem Ziel, einer sterbewilligen Person den Suizid zu ermöglichen. Suizidhilfe kann aber auch darin bestehen, dass der suizidwilligen Person ausschliesslich psychische Unterstützung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel geboten wird.
Quelle:
Fachzeitschrift Palliative Medicine (2004): Euthanasie und ärztlich unterstützter Suizid: eine Stellungnahme der Ethics Task Force der European Association for Palliative Care (EAPC). Stuttgart; New York: Thieme Verlag
Im Zusammenhang mit dem Begriff „Euthanasie“ wird der Ausdruck „Töten auf Verlangen“ verwendet, was als technische Handlungsbeschreibung zu verstehen ist.
Die Ethics Task Force empfiehlt eine Einigung auf folgende Definitionen:
• „Euthanasie ist Töten auf Verlangen und wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, eine Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin zu töten, indem eine Medikation verabreicht wird.“
• „Ärztlich assistierter Suizid wird definiert als Handlung eines Arztes, die mit der Absicht erfolgt, einer Person auf deren freiwilliges und angemessenes Verlangen hin die eigenständige Selbsttötung zu ermöglichen, indem eine Medikation zur Selbstverabreichung bereitgestellt wird“
(Palliative Medicine 2004: 104).
Die direkte, aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Jedoch fällt die Arbeit der Sterbehilfeorganisationen wie Exit und Dignitas laut § 115 StGB nicht darunter, da die Beihilfe zum Suizid von ehrenamtlichen Personen ausgeführt wird, denen keine selbstsüchtigen Beweggründe unterstellt werden können.
Bei der Suizidhilfe, die von Suizidhilfeorganisationen geleistet wird, geht es meistens um die Verschreibung und Bereitstellung eines tödlichen Betäubungsmittels mit dem Ziel, einer sterbewilligen Person den Suizid zu ermöglichen. Suizidhilfe kann aber auch darin bestehen, dass der suizidwilligen Person ausschliesslich psychische Unterstützung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel geboten wird.
Quelle:
Fachzeitschrift Palliative Medicine (2004): Euthanasie und ärztlich unterstützter Suizid: eine Stellungnahme der Ethics Task Force der European Association for Palliative Care (EAPC). Stuttgart; New York: Thieme Verlag
palliativpflege - 26. Jul, 23:15
