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Sonntag, 22. Juli 2007

Passive Sterbehilfe in der Schweiz

„Das Strafrecht verbietet eine aktive Sterbehilfe, worunter aktive und passive Tötungshandlungen, nicht aber die straffreie Mithilfe beim Suizid, fallen. Passive ‚Tötungshandlungen’ (Sterben lassen) sind jedoch nur dann strafbar, wenn eine Rechtspflicht zum Lebensschutz gegenüber einer lebenswilligen Person bestanden hat. Besteht keine Garantenpflicht, z.B. gestützt auf standesrechtliche Pflichten, ist eine passive Sterbehilfe zulässig“ (Landolt 2004: 209).

Beispiele für eine passive Sterbehilfe:
Abbruch von künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder
Medikamentengabe

Abbruch von Beatmung oder Intubation

Abbruch von Dialyse

Abbruch von Reanimation vor Eintritt des Hirntodes

Quelle: Landolt, H. (2004): Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe. Bern: Verlag Hans Huber

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